Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,86717
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16 (https://dejure.org/2019,86717)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.07.2019 - L 8 SO 259/16 (https://dejure.org/2019,86717)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - L 8 SO 259/16 (https://dejure.org/2019,86717)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,86717) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Die Kläger machen als Rechtsnachfolger der Pflegebedürftigen geltend, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R -) nur die absichtliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages den sozialhilferechtlichen Anspruch entfallen lasse, es der Pflegebedürftigen im September 2013 aber zielgerichtet allein darum gegangen sei, die dereinstige Bestattung nach ihren Vorstellungen im Einzelnen standesgemäß zu regeln.

    Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (statt vieler BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15).

    Als Vermögen der Pflegebedürftigen ist nicht nur deren - allerdings faktisch nicht verwertbarer - Hauptleistungsanspruch gegen das Bestattungsinstitut aus dem Bestattungsvorsorgevertrag anzusehen, sondern auch alle aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche, insbesondere der Anspruch gegen die I. AG auf Herausgabe des Treuguts nach Auflösung dieses Vertrags (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15 f.).

    Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 649 BGB a.F. ist vertraglich möglich (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17) und nach Auffassung des Senats durch die Verwendung von AGB nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB zulässig, weil er den Interessen der Vertragsparteien durchaus entsprechen kann, um ein Eingreifen der Erben in die Bestattungsvorsorge zu vermeiden (vgl. hierzu ausführlich Gotzen in ZfF 2014, 223, 226 m.w.N.).

    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 22; 24; aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 und - mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall - vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28; SG Münster, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn.19; SG Frankfurt mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Pflegebedürftige den Bestattungsvorsorgevertrag in der Absicht (direkter Vorsatz) geschlossen hätte, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen (BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 23).

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Sozialhilfeanspruch nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I grundsätzlich dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - juris Rn. 12).

    Dies ist etwa der Fall, wenn der spätere Erbe schon vor dem Tod des Hilfebedürftigen die Verbindlichkeiten (im Vorgriff auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe) erfüllt und sich damit der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung in einen Geldleistungsanspruch (Erstattungsanspruch) wandelt, soweit die Erben bereits selbst vorgeleistet haben (BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Da sich der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung im Falle der Rechtsnachfolge in einen Geldleistungsanspruch (Erstattungsanspruch) wandelt, (nur) soweit die Erben bereits selbst vorgeleistet haben (BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rn. 13 m.w.N.), ist der Anspruch der Kläger - entsprechend dem zuletzt in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag - auf die zu Lebzeiten verauslagten Kosten in Höhe von 3.650,00 EUR begrenzt.

  • LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 22; 24; aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 und - mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall - vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28; SG Münster, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn.19; SG Frankfurt mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14).

    Es ist gerechtfertigt, im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII andere Maßstäbe anzulegen als bei der Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 SGB XII (vgl. SG Gießen v. 25.07.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.;.a.A. etwa LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 102).

  • SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16

    Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 22; 24; aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 und - mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall - vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28; SG Münster, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn.19; SG Frankfurt mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14).

    Es ist gerechtfertigt, im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII andere Maßstäbe anzulegen als bei der Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 SGB XII (vgl. SG Gießen v. 25.07.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.;.a.A. etwa LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 102).

  • SG Gießen, 14.08.2018 - S 18 SO 65/16

    Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 22; 24; aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 und - mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall - vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28; SG Münster, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn.19; SG Frankfurt mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2005 - 16 A 3819/99

    Schonung von Vermögensansprüchen aus einem Grabpflegevertrag nach § 88 Abs. 3 S.

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Insoweit kann dahinstehen, ob die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Pflegebedürftigen mit der Folge, dass sie jedenfalls ab Januar 2015 zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und der Begleichung der Heimkosten auf die Hilfe Dritter bzw. Mittel der Sozialhilfe angewiesen gewesen ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags darstellen kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2005 - 16 A 3819/99 - juris Rn. 23 ff.).
  • SG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - S 27 SO 274/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 22; 24; aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 und - mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall - vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28; SG Münster, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn.19; SG Frankfurt mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14).
  • BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08

    Zur Rechtsnatur der unselbstständigen Stiftung und Anwendbarkeit des AGB-Rechts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Eine Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 9a BGB, der die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen, wie etwa bei Grabpflegeverträgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.3.2009 - III ZR 142/08 - juris), betrifft, ist nicht einschlägig, weil der vorliegende Bestattungsvorsorgevertrag keine regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat.
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 SO 135/05

    Sterbegeldversicherung als Schonvermögen; Schonvermögen zur Aufrechterhaltung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass es für die Prüfung eines Härtefalles auf die Gesamtumstände im Wege einer Einzelfallbetrachtung ankommt (Senatsurteil vom 24. April 2014 - L 8 SO 269/10 - und Beschluss vom 2.2.2006 - L 8 SO 135/05 ER - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de) und es nicht entscheidend ist, ob leistungsfähige Erben vorhanden sind, die in der Lage wären, die Bestattungskosten zu tragen (Senatsbeschluss vom 30.3.2012 - L 8 SO 31/12 B ER -).
  • SG Münster, 28.06.2018 - S 11 SO 176/16

    Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe

  • SG Münster, 23.10.2017 - S 11 SO 182/15

    Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zur Pflege

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2014 - L 8 SO 269/10
  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2012 - L 8 SO 31/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2017 - L 8 SO 293/15

    Keine Sonderrechtsnachfolge bei Sozialhilfeansprüchen

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht